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FG Berlin Urteil vom 23.02.2004 - 9 K 9368/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Gegenstand des Klagebegehrens“ bei Anfechtung eines Haftungsbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Formulierung eines Antrags auf vollständige „Aufhebung“ eines „Haftungsbescheids in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung“ wird der Gegenstand des Klagebegehrens einer Anfechtungsklage nicht hinreichend konkret bezeichnet.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Beklagte nahm den Kläger als sog. "faktischen Geschäftsführer" einer Fa. "... GmbH i.L." mit Sitz in Berlin (künftig: GmbH) mit Bescheid vom 3. September 1999 wegen rückständiger Betriebsteuern in Höhe von insgesamt ... DM gemäß § 69 i.V.m. § 34 und 35 der Abgabenordnung (AO 1977) persönlich in Haftung.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte nur in geringem Umfang Erfolg und führte im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2002 zu einer Herabsetzung der Haftungssumme auf ... EUR (= ... DM).

Mit beim Finanzgericht am 10. Oktober 2002 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Rechtsanwälte ... aus X. namens und in Vollmacht des Klägers hiergegen Klage und beantragten, den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben. Die Klagebegründung sollte in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 forderte der Senatsvorsitzende die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf, die Klage bis zum 15. November 2002 zu begründen. Daraufhin erwiderten die damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Oktober 2002, eine substantiierte Klagebegründung sei erst nach einer Einsichtnahme in die Verwaltungsakten möglich, und baten außerdem um Fristverlängerung für die Klagebegründung bis zum 16. Dezember 2002.

Am 18. November 2002, gingen die vom erkennenden Senat beim Beklagten angeforderten Verwa...

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    Finanzgerichtsordnung / § 65 [Inhalt der Klage]
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