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FG Berlin Urteil vom 22.06.2004 - 7 K 7500/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung über Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften auf Gewinne, die der Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt, ist nicht grundgesetzwidrig.

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 8-9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 31/04)

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 31/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist xxxxxxxxxxxxx.

In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 erklärte er neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. sonstige Einkünfte in Höhe von ./. 2.604,00 DM, die sich aus Veräußerungsverlusten von Wertpapieren in Höhe von 2.118,48 DM sowie von Werbungskosten in Höhe von 484,04 DM zusammensetzten. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 69 der Einkommensteuerakte verwiesen.

In seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 glich der Beklagte diese Verluste nicht mit den positiven Einkünften des Klägers aus, sondern führte die Veranlagung zur Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieses Verlustes durch und setzte die Einkommensteuer auf 5.572,57 € fest. Daneben erließ er einen Bescheid zum 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer, in dem er den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 2.604,00 DM feststellte.

Der Kläger legte gegen beide Bescheide Einsprüche ein, die er jedoch zunächst nicht begründete. Der Beklagte erließ daraufhin am 11. Nove...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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