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FG Berlin Urteil vom 17.09.1997 - VI 537/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.1998; Aktenzeichen VIII R 4/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 22 593,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung einer gesellschaftsvertraglich festgelegten Vergütung für die Komplementärin der Klägerin, einer GmbH & Co. KG.

Nach dem am 16. September 1987 geschlossenen Gesellschaftsvertrag war/ist Gesellschaftszweck der Klägerin der Erwerb des Erbbaurechts am Grundstück … in Berlin- … und die Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau sowie dessen Verwaltung (nach Aufnahme weiterer Kommanditisten). Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft oblagen der persönlich haftenden Gesellschafterin. Eine Beteiligung der Komplementärin am Gewinn und Verlust der Klägerin war nicht vereinbart.

Komplementärin der Klägerin (ohne Einlagen) war die „…”; deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr … war zugleich einer der beiden Kommanditisten der KG.

Der Gesellschaftsvertrag vom 16. September 1987 enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

§ 15

„1. Die geschäftsführende Gesellschafterin erhält während der Bauzeit von der Bauvorbereitung an und im Jahr der Bezugsfertigkeit der von der Gesellschaft gemäß § 2 dieses Vertrages zu errichtenden Gebäude für ihre unbeschränkte persönliche Haftung sowie für ihre Geschäftsführertätigkeit die im Investitionsplan enthaltene Vergütung für

1987

70 000,00 DM

1988

80 000,00 DM.

2. In der Vergütung ist die etwaige Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.

3. Die der persönlich haftenden Gesellschafterin nach Ablauf der in Abs...

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