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FG Berlin Urteil vom 16.08.2006 - 2 K 5010/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen der Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Normenkette

AO § 227 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen V R 45/06)

BFH (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen V R 45/06)

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt seit 1987 ein Unternehmen der ambulanten Krankenpflege, mit dem er seit 1988 auch für die gesetzlichen Krankenkassen tätig wird.

Nach Durchführung einer Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der Kläger in den Streitjahren, soweit seine Leistungen nicht in der sog. Behandlungspflege bestanden, der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Davon ausgehend erließ der Beklagte am 7. Oktober 1997 erstmalige Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991, gegen die der Kläger Einspruch einlegte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens setzte der Beklagte wegen Fehlern bei der Ermittlung der Umsatzhöhe die Umsatzsteuer auf X DM für 1990 und X DM für 1991 herab. Den weitergehenden Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1998, die bestandskräftig wurde, zurück.

Am 15. August 2000 beantragte der Kläger im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (Kügler, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 191, 76, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 250) den Erlass der festgesetzten Umsatzsteuer 1990 und 1991.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vo...

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