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FG Berlin Urteil vom 15.12.2005 - 1 K 1526/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Abschreibung bei Nichterlangung des wirtschaftlichen Eigentums

 

Leitsatz (redaktionell)

Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG können nur bei Begründung wirtschaftlichen Eigentums an dem Objekt geltend gemacht werden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen IX R 50/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz -FördG- bzw. Absetzungen für Abnutzung - AfA - gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 6 698,00 DM für das Streitjahr 1997 beanspruchen kann.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1996 verkaufte die X...-Bank der Klägerin einen ideellen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem - noch zu bildenden - Teileigentum an der ca. 110 m großen Gewerbeeinheit Nr. 1 im Erdgeschoss des Hauses L...straße M Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Die Übergabe war zum 30. Dezember 1996 vereinbart, fand zu diesem Zeitpunkt aber tatsächlich nicht statt. In § 5 des Vertrages war der Übergang von Nutzen, Lasten und der Gefahr auf den Zeitpunkt der Übergabe bestimmt. Ferner hieß es dort wörtlich: „Auch das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des Einkommensteuergesetzes geht mit der Besitzübergabe auf den Käufer über. ...“. Den Kaufpreis von 396 000,00 DM entrichtete die Klägerin zum 31. Dezember 1996 auf ein Konto der Verkäuferin.

Am 7. Januar 1997 schloss die Klägerin mit der Firma Y... GmbH einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren über die im Objekt der X...-Bank noch zu erstellenden Geschäftsräume zur Nutzung als Büroräume, fehlerhaft bezeichnet mit „im Dachgeschoss links“. Bei der Mieterin handelt es sich um die das Objekt allein vertreibende Kooperationspartner...

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