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FG Berlin Urteil vom 15.09.2006 - 10 K 10039/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldabzweigung bei vollstationärer Unterbringung eines behinderten Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers

 

Leitsatz (amtlich)

Übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten der vollstationären Unterbringung eines volljährigen behinderten Kindes, ist für die Frage, ob die Voraussetzung für eine Kindergeldabzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG vorliegen, allein darauf abzustellen, ob die unterhaltspflichtigen Eltern die zum Lebensbedarf ihres Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege übernommen haben. Wird ausschließlich der sozialgesetzlich nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (vormals § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG) geschuldeten Kostenbeitrag erbracht, kommt eine Abzweigung des Kindergelds in Betracht.

Bei der Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, ist auf den Umfang der Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten abzustellen. Dabei ist auch erbrachter Betreuungsunterhalt einzubeziehen.

 

Normenkette

EStG § 74 Abs. 1 Sätze 1, 4; SGB XII § 94 Abs. 2 S. 1; BSHG § 91 Abs. 2 S. 3; BGB § 1610 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2009; Aktenzeichen III R 38/07)

BFH (Urteil vom 09.02.2009; Aktenzeichen III R 38/07)

 

Tatbestand

Der Kläger stellt seit Juli 2005 den Unterhalt des im Jahre 1981 geborenen und wegen Behinderung vollstationär bzw. seit Juni 2006 in einer therapeutischen Wohngemeinschaft untergebrachten Kindes A.... durch Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch - SGB - XII (vormals §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz - BSHG -) sicher. Dessen Mutter, die Beigeladene, wurde seitdem zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 46,00 € herangezogen. Der Kostenbeitrag wurde regelmäßig gezahlt. Das Kind ist in...

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