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FG Berlin Urteil vom 10.07.2006 - 8 K 8155/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit dem Anspruch auf Erstattungszinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, kann nicht aufgerechnet werden.

 

Normenkette

AO §§ 226, 233a; InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.04.2007; Aktenzeichen VII B 252/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Aufrechnungserklärungen des Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin.

Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 8. Februar 2000 (Az. 1.. IN .. . ./99) wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 30. August 2001 erließ der Beklagte Änderungsbescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995, die neben Guthaben zur Körperschaftsteuer auch Erstattungszinsen im Sinne von § 233 a Abgabenordnung - AO - auswiesen.

Am 14. Februar 2002 ergingen aufgrund eines Verlustrücktrages aus 1996 erneut geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 1994 und 1995, die zu Erstattungsansprüchen führten. Der Beklagte setzte deshalb mit diesen Bescheiden auch Zinsen im Sinne von § 233 a AO in Höhe von 12.180,17 bzw. 23.538,96 Euro für 1994 und 1995 fest. Die Zinsläufe liefen für 1994 vom 1. April 1996 bis zum 17. Februar 2002 und für 1995 vom 1. April 1998 bis zum 17. Februar 2002. Auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahren am 8. Februar 2000 entfielen dementsprechend von den Erstattungszinsen für 1994 4.176,06 Euro und von den Erstattungszinsen für 1995 12.281,20 Euro.

Mit Aufrechnungserklärung vom 26. Oktober 2001 rechnete der Beklagte die Guthaben zur Körperschaftsteuer 1994 einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt 144.471,00 DM mit Umsatzsteuerrückständen aus...

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