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FG Berlin Urteil vom 07.04.2003 - 9 K 9437/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensverlust und Anwaltskosten als negative, vorweggenommene Einkünfte aus Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine beabsichtigte, jedoch später nicht zu Stande gekommene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft reicht nicht aus um einen Darlehensverlust aus stehen gelassenen Tantiemen und Darlehenszinsen, die für den Erwerb der Beteiligung vorgesehen waren, als vorweggenommene negative Einkünfte im Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Gewerbebetrieb zu sehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 38/03)

BFH (Urteil vom 22.09.2004; Aktenzeichen III R 38/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Prokurist bei der W-KG nichtselbständig tätig. Auf Grund eines am 18. Januar 1990 mit der KG geschlossenen Tantiemenvertrages erhielt der Kläger neben seiner Vergütung jährlich eine Tantieme in Höhe von 30 v. H. des bilanzierten Jahresgewinns der KG. Die Zusatzvereinbarung vom selben Tag hat u. a. folgenden Wortlaut:

„...

Die im Rahmen des o. g. Tantiemenvertrages ausgezahlten Beträge werden von Herrn S. in Höhe des sich aus der Auszahlung ergebenden Netto-Betrages der Firma W-KG als Darlehen zur Verfügung gestellt und mit 6 % p. a. verzinst. Herr S. ist verpflichtet, das Darlehen ausnahmslos zum Erwerb von Teilen der Kommanditeinlagen sowie stillen Gesellschaftsanteilen zu verwenden.

...“

Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1990 trat Herr W. einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.000,00 DM an der Komplementär-GmbH (Stammkapital: 50.000,00 DM) unentgeltlich an den Kläger ab.

Am 23. September 1991 schloss der Kläger mit der KG einen Darlehensvertrag, in dem es u. a. wörtlich heißt:

„...

Her...

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