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FG Berlin Urteil vom 06.10.2004 - 2 K 2386/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes durch das Land Berlin rechtmäßig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B auf 660 % durch das Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 vom 29. 4. 2002 verstößt weder gegen das in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerte Gebot einer sozialen Steuerpolitik noch gegen haushaltsrechtliche Grundsätze.

 

Normenkette

GrStG § 25 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen II B 145/04)

BFH (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen II B 145/04)

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 setzte der Beklagte die streitbefangene Grundsteuer nach Maßgabe eines Grundsteuerhebesatzes von 660 % auf 187,77 € fest und wies den unbegründet gebliebenen, nur vom Kläger eingelegten Einspruch mit formularmäßiger Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2002 als unbegründet zurück.

In der von beiden Klägern erhobenen Klage tragen diese vor: Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B auf 660 % durch das Vorschaltgesetz zum Haushaltsgesetz 2002/2003 vom 29. April 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin - GVBl- 2002, 129) sei rechtswidrig. Zwar sei der relativ weitreichende Ermessensspielraum der Gemeinden bei Festsetzung der Hebesätze durch das in Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz - GG- verankerte Gebot einer sozialen Steuerpolitik und durch haushaltsrechtliche Grundsätze begrenzt. Diese Grenzen seien jedoch überschritten, da der Verbrauch öffentlicher Mittel wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei und die Nettoverschuldung2002/2003 des Landes Berlin zweieinhalbmal so hoch sei wie die Investitionsausgaben. Auch sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzt, da die Höhe des Hebesatzes inzwischen bei Umlage auf die Mieter zu e...

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