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FG Berlin Urteil vom 02.05.2001 - 2 K 2227/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein in ein Schulgebäude durch ein Versorgungsunternehmen fest eingebautes Heizungssekundärnetz als Betriebsvorrichtung des Versorgungsunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein in ein Schulgebäude fest eingebautes Heizungs-Sekundärnetz - bestehend aus Heizleitungen, Steigleitungen, Heizkörpern und deren Anbindungen, das einem Versorgungsunternehmen dazu dient, die Schulräume und Turnräume mit Wärme zu versorgen, ist eine Betriebsvorrichtung der Versorgungs-GmbH.

 

Normenkette

InvZulG § 2 S. 1, § 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 94-95

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen III R 4/02)

 

Tatbestand

Im Wärme-Lieferungsvertrag - WLV - vom 16. August / 12. September 1994 zwischen dem ... vertreten durch ... und der ... - GmbH -, über deren Vermögen das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 1. April 1999 das Insolvenzverfahren eröffnete und zu deren Insolvenzverwalter es Rechtsanwalt Dr. ... bestellte, verpflichtete sich die GmbH zur Versorgung der Grundschule mit Wärme zur Raumheizung und zur Errichtung einer Erdgasheizung einschließlich des Sekundärnetzes auf dem Grundstück ... Berlin. Nach Ziff. 1.4 des WLV „wird die Heizstation nur zu einem vorübergehenden Zweck für die Vertragsdauer - der WLV endet gemäß Ziff. 9.3 am 21. August 2014 - mit dem Grundstück verbunden. Sie wird durch Eigentumsmarken begrenzt. Sie ist kein Bestandteil des Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - und fällt nicht in das Eigentum ... oder des Grundstückseigentümers.“ die GmbH war nach Ziff. 1.5 WLV zur Demontage der derzeitigen Anlage verpflichtet und müsste die von ihr errichtete Heizzentrale gemäß Ziff. 9 und 5 WLV nach der 20. Heizperiode unverzüglich demontieren, wenn sie nicht bis zum 1. Oktober 2013 schrif...

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