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FG Berlin Gerichtsbescheid vom 12.06.2003 - 7 K 8105/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Fälligkeit von Ansprüchen auf Umsatzsteuervorauszahlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ansprüche der Finanzbehörde auf Umsatzsteuervorauszahlungen werden nicht vor Eingang der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung bzw. vor Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides fällig.

 

Normenkette

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 2; AO § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen VII R 45/03)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der "X" GmbH - im Folgenden: Gemeinschuldnerin-, anhängig beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen .

Am 10. Oktober 2001 reichte der Kläger beim Beklagten eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für den April 2001 ein, aus der sich ein Guthaben in Höhe von insgesamt 11 324,94 DM (= 5 790,35 € ) bestehend aus Lohnsteuer in Höhe von 10 739,54 DM (= 5 491,04 €), Solidaritätszuschlag in Höhe von 526,17 DM (= 269,03 €) und römisch-katholischer Kirchensteuer in Höhe von 59,23 DM (= 30,28 €) ergab. Der Beklagte stimmte dieser Anmeldung im Laufe des Monats Oktober 2001 zu.

Am 5. November 2001 meldete der Beklagte gemäß § 174 Abs. 1 Insolvenzordnung -InsO- Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin in Höhe von 72 525,20 DM beim Kläger an, bestehend aus Investitionszulage 1999 in Höhe von 412,00 DM, Umsatzsteuer Mai 2001 in Höhe von 22 505,20 DM, Umsatzsteuer Juni 2001 in Höhe von 49 048,00 DM und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer Mai 2001 in Höhe von 550,00 DM. Dieser Anmeldung widersprach der Kläger, worauf dem Beklagten am 16. Januar 2002 ein entsprechender Tabellenauszug erteilt wurde. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 66 Vollstr.A. Bezug.

Am 18. Dezember 2001 rechnete der Beklagt...

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