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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.08.2018 - 9 K 9099/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb von Kraftfahrzeugen durch einen Gebrauchtwagenhändler von anderen Personen als den letzten Haltern der Fahrzeuge: Zulässigkeit von ohne vorherige Anfrage beim Gebrauchtwagenhändler direkt an die letzten Fahrzeughalter gestellten Auskunftsersuchen der Betriebsprüfungsstelle zur Person des jeweiligen Fahrzeugerwerbers sowie zum Verkaufspreis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird bei der Betriebsprüfung bei einem Gebrauchtwagenhändler festgestellt, dass in zahlreichen Fällen die Personen, die Fahrzeuge an den Händler verkauft haben, nicht die letzten dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannten Halter der Fahrzeuge waren, und will die Außenprüfung die Lieferkette vom letzten Halter über Zwischenhändler bis hin zum Gebrauchtwagenhändler ermitteln, um die Einkaufspreise des Gebrauchtwagenhändlers zu überprüfen, so sind die – ohne vorherige Anfrage oder Anhörung des Gebrauchtwagenhändlers – an die letzten Fahrzeughalter gerichteten Auskunftsersuchen der Betriebsprüfung, in denen jeweils um Mitteilung der Person des jeweiligen Erwerbers, des Verkaufspreises und ggf. um Vorlage des Verkaufsbeleges gebeten worden ist, unter Berücksichtigung der BFH-Rspr. (Urteil v. 29.7.2015, X R 4/14) zu den Anforderungen an ein ermessensgerechtes, verhältnismäßiges und verfassungskonformes, an dritte Personen gerichtetes Auskunftsersuchen nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Das gilt insbesondere dann, wenn die Betriebsprüfung bei einigen betroffenen Einkäufen Ungereimtheiten wie z. B. Namensabweichungen, Ähnlichkeiten von Verkäufernamen mit den Namen von anderen Händlern, falsche Adressenangaben o. ä. festgestellt hat.

2. Dass Steuerpflichtige durch das Einschalten von vermeintlichen Zwischenhändlern versuchen, die eigenen Gestehungskosten für verkaufte Waren ...

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