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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.06.2022 - 16 K 16128/21

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung. nach Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung geäußerte Bitte um Bearbeitung als Antrag im Sinne von § 171 Abs. 3 AO

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kann nicht als Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO gewertet werden.

2. In der nach der Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung geäußerten Bitte um Bearbeitung ist ein eigenständiger Antrag zu sehen, der gemäß § 171 Abs. 3 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmt.

3. Selbst wenn die Bitte um Bearbeitung der Steuererklärung nicht als Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne von § 171 Abs. 3 AO einzuordnen sein sollte, ist diese jedenfalls als auf ein behördliches Tätigwerden gerichteter Antrag (Vornahme der Veranlagung zur Einkommensteuer) auszulegen. Wird in Bezug darauf vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Untätigkeitseinspruch eingelegt, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist jedenfalls gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt.

Normenkette

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 22.06.2020 und 26.10.2020 über die Ablehnung der Einkommensteuerfestsetzung für 2005, 2009, 2010 und 2013 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29.07.2021 (betreffend 2005, 2009 und 2010) und vom 05.08.2021 (betreffend 2013) verpflichtet, den Kläger zur Einkommensteuer 2005, 2009 und 2010 sowie die Kläger zusammen zur Einkommensteuer 2013 zu veranlagen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs de...

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    Ablaufhemmung durch Abgabe einer Steuererklärung und Nachfragen zur eingereichten Steuererklärung
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      Leitsatz Eine Nachfrage zu einer eingereichten Steuererklärung kann als Untätigkeitseinspruch ausgelegt werden und damit den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen.  Sachverhalt Der Kläger gab für mehrere Jahre Einkommensteuererklärungen ab, die durch das ...

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