Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass eines erstmaligen Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG wegen geänderter Berücksichtigung von Sonderabschreibungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Beantragt der Steuerpflichtige in der mündlichen Verhandlung Sonderabschreibungen so zu bemessen, dass das zu versteuernde Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags gemindert wird, kann nach der Rechtskraft des Urteils und eingetretener Festsetzungsverjährung nicht beantragt werden, den Restbetrag der Sonderabschreibung zu berücksichtigen und – trotz Ablaufs der Feststellungsfrist – einen erstmaligen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 bzw. Abs. 4 EStG 2002 zu erlassen.
2. Eine erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs aufgrund § 181 Abs. 5 AO scheidet aus, wenn die nachfolgenden Steuerfestsetzungen eine Steuer von 0 DM/EUR aufweisen und die verbleibende Sonderabschreibung im Verlustfeststellungsbescheid eines späteren Jahres enthalten ist.
Normenkette
EStG 1990 § 10d Abs. 3; EStG 2002 § 10d Abs. 4; AO § 181 Abs. 5, § 169 Abs. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, der unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit einer Eigentumswohnung in V erzielte, wurde aufgrund der am 28.2.1995 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 zur Einkommensteuer veranlagt. Die Veranlagung ist seit der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin vom 20.1.2000 (Aktenzeichen 6 K 6405/96) bestandskräftig. In der mündlichen Verhandlung vom 21.4.1999 stellte der Kläger unter anderem den Antrag, die Höhe der Sonderabschreibungen für das Objekt in V so zu bemessen, dass das zu versteuernde Einkommen bis...