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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.09.2007 - 6 K 5154/04 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuervergütungsanspruchs vom Zessionar bei späterer Korrektur des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG 1999

Leitsatz (redaktionell)

1. Tritt ein Leistungsempfänger seinen Vorsteuervergütungsanspruch aus einer Umsatzsteuervoranmeldung an den Leistenden ab und wird der Vorsteuerabzug nach späterer Rückabwicklung des Kaufvertrages beim Leistungsempfängers gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UStG 1999 berichtigt, sind die Voraussetzungen für einen auf § 37 Abs. 2 Satz 2 AO gestützten Rückforderungsanspruch des FA gegenüber dem Abtretungsempfänger (Zessionar) nicht erfüllt. Eine spätere Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 UStG 1999 führt nicht zu einem späteren Wegfall des rechtlichen Grundes für die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO.

2. Der abgetretene Vorsteuerüberschuss eines Voranmeldungszeitraums kann vom Zessionar nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO nur zurückgefordert werden, wenn der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist oder sich aus dem späteren Umsatzsteuerjahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Vergütungsanspruch des Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringer Höhe bestand.

Normenkette

AO § 37 Abs. 2 S. 2; UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 3; UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 3; AO § 44 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 157 Abs. 2; AO § 124 Abs. 2; InsO § 174; InsO § 87; InsO § 89 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2008; Aktenzeichen VII R 36/07)

Tenor

Der Rückforderungsbescheid vom 14. Oktober 2003 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2004 (Steuer-Nr. … – C. GmbH & Co. KG) wird aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Bekla...

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