Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand ist von einem Versicherungsvertreter zu bilden, wenn eine rechtliche Pflicht auch zur künftigen Betreuung vermittelter Vertragsverhältnisse besteht und hierfür keine Bestandspflegevergütung gezahlt wird (Anschluss an BFH, Urteil v. 28.7.2004, XI R 63/03; entgegen Nichtanwendungserlass des BMF v. 28.11.2006, IV B 2 – S 2137 – 73/06, BStBl 2006 I S. 765).
2. Der zeitliche Aufwand für die Betreuung der Bestandsverträge ist mangels geführter Aufzeichnungen betreffend Zeitaufwand unter Berücksichtigung der dargelegten Aufgaben und dem durchschnittlichen Bedarf der Kunden, sowie den Indizien aus aktuellen Aufzeichnungen zu schätzen. Die Aufteilung des Aufwandes für die Betreuung der bestehenden Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsverträge zum einen und zum anderen für die Vermittlung und Abwicklung der Neuverträge ist ebenfalls nur im Schätzungswege möglich, wenn keine getrennten Aufzeichnungen geführt wurden und eine Zuordnung und Abgrenzung zwischen Neugeschäft und ausschließlicher Betreuung der Altverträge nahezu unmöglich ist (hier: Schätzung des Zeitaufwands mit 20 Minuten pro Vertrag und Jahr; jegliche Betreuungstätigkeit dient mindestens zur Hälfte dem Ziel von Neuabschlüssen).
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Der Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2005 vom 29. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2007 und des Änderungsbescheides vom 25. September 2007 wird mit der Maßgabe geändert, dass zum 31. Dezember 2005 eine Rückstellung in Höhe von 83...