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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.08.2010 - 12 K 12222/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei nachträglich eingereichter, aber unvollständiger Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde betreffend den Steuerabzug für ein Baudenkmal nach § 10f EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bescheid des Landesdenkmalamtes ist zwar grundsätzlich für die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG sowie den Abzug wie Sonderausgaben nach § 10f EStG ein Grundlagenbescheid i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.

2. Wird eine entsprechende Bescheinigung aber erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids nachgereicht, muss dieser nur dann geändert werden, wenn der nachgereichte Grundlagenbescheid umfassend die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheids schafft und nicht noch weitere – nach Eintritt der Bestandskraft ausgeschlossene – Ermittlungen der Finanzbehörde hinzukommen müssen. Ein unvollständiger Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde verpflichtet das FA daher nicht zu einer Änderung des bestandskräftigen Folgebescheids.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 7i Abs. 1, 2 S. 1, § 10f Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen sind die Ehefrau bzw. Tochter des 2007 verstorbenen C; sie haben ihn gemeinschaftlich beerbt. Die Klägerin A und C machten für das von ihnen bewohnte Gebäude in der … in … in der Anlage FW zur Einkommensteuererklärung des Streitjahres Aufwendungen in Höhe von EUR 7 977,00 nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen nicht antragsgemäß, weil sie nicht durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachgewiesen worden waren. Er erließ am 23. März 2006 ...

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