Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer Kindergeldrückforderung nach Anrechnung des Kindergelds auf Sozialleistungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB II-Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt.
2. Ein Erlass ist regelmäßig zu versagen, soweit der Kindergeldberechtigte die ungerechtfertigte Weitergewährung und damit letztlich die Überzahlung des Kindergelds durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt hat.
3. Im Billigkeitsverfahren ist grundsätzlich das Verhalten des Kindergeldberechtigten bzw. Abzweigungsempfängers, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen.
4. Der Senat sieht keine Grundlage für Erwägungen, der Gesetzgeber habe Probleme in dem vermeintlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Kindergeldberechtigten, der Familienkasse und dem Sozialleistungsträger nicht gesehen bzw. jedenfalls, auch entgegen der gesetzlich geregelten Pflichten und Rechte der Beteiligten, zugunsten des Kindergeldberechtigten lösen wollen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, §§ 227, 5; EStG §§ 68, 32 Abs. 4 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Kindergeldrückforderung, betreffend den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich Juli 2014 (Streitzeitraum).
Die Klägerin ist die Mutter des am 9. März 1994 geborenen Kindes B.. Nach Abschluss ihrer schulischen ...