Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Steuersatz bei Abfindung von Kleinbetragsrenten vor dem 1.1.2018
Leitsatz (redaktionell)
Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten waren vor dem 1.1.2018 nicht nach § 34 EStG begünstigt.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2 Nrn. 2, 4, § 22 Nr. 5 S. 13
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist nur noch die Anwendung von § 34 Einkommensteuergesetz – EStG – auf Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der Einkommensteuer 2013. Dem weitergehenden Klagebegehren auf Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen des § 35a EStG hat der Beklagte abgeholfen.
Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Im Jahr 2007 hatte der Kläger einen nach §§ 79 ff. EStG geförderten Sparvertrag mit der C… Bank geschlossen. In Ziff. 5 dieses Vertrages (Bl. 35R der Gerichtsakte – GA –) heißt es: „Würde bei gleichmäßiger Verrentung des bis zu Beginn der Auszahlungsphase angesammelten Kapitals eine monatliche Rente resultieren, die 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, kann die C… Bank das Kapital zu Beginn der Rente förderunschädlich an den Sparer auszahlen”. Es liegt ein Schreiben der C… Bank vom 03.07.2013 (Bl. 44 GA) vor, in dem diese dem Kläger mitteilt, bei einer Kündigung zum nächstmöglichen Termin falle der Vertrag unter die Kleinbetragsrenten-Regelung, sodass das gesamte Guthaben förderunschädlich ausgezahlt werden könne. Am 30.09.2013 erhielt der Kläger eine Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag i. H. v. 7.518,83 EUR (vgl. Kontoauszug Bl. 51 der Lohnsteuer-Arbeitnehmerakte – LA –). Die C… Bank erteilte dem Kläger eine Mitteilun...