Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des StraBEG. keine analoge Anwendung auf steuerehrliche, nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
1. Das bestimmte Einkünftebezieher, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, und bei denen eine Steuerhinterziehung faktisch ausgeschlossen ist, nicht in den Anwendungsbereich des StraBEG einbezogen sind, steht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes verfolgten Ziel. Insoweit liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor.
2. Es erscheint so gut wie ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber im Fall einer Nichtigerklärung des StraBEG durch das BVerfG eine Neufassung dieses Gesetzes mit Regelungen erließe, die auch die steuerehrlichen Bürger in den Kreis der Adressaten einbezöge.
3. Hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteht kein strukturelles Vollzugsdefizit.
4. Der Umstand, dass aufgrund der pauschalen Regelungen des StraBEG in Einzelfällen der steuerunehrliche Bürger bei vergleichbar hohen Einkünften eine niedrigere Steuer zu entrichten hat als der Steuerehrliche, führt noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des EStG, die bei der Besteuerung des steuerehrlichen Bürgers angewandt werden, und rechtfertigt keine analoge Anwendung des StraBEG.
Normenkette
StraBEG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1997 §§ 2, 32a, 46 Abs. 2 Nr. 8
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der ledige Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 31. Dezember 2003 reichte ...