Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt der Tätigkeit eines Schauspielers
Leitsatz (redaktionell)
Die berufliche Tätigkeit eines Schauspielers wird maßgeblich nicht durch die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Vorbereitungshandlungen, sondern durch die künstlerische Darbietung auf der Bühne oder vor Mikrofon und Kamera geprägt. Das häusliche Arbeitszimmer bildet daher nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Schauspielers.
Normenkette
EStG 1990 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Schauspieler und Drehbuchautor sowie aus nichtselbstständiger Arbeit als ….
Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung 1996 Verluste aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von ./. 10.808 DM. Dabei machte er bei den Betriebsausgaben 4.550 DM Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer sowie 15.064,94 DM Reisekosten geltend. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. August 1997 die Einkommensteuer 1996 auf 171.037 DM fest. Dabei legte er für den Kläger einen Verlust aus selbstständiger Arbeit in Höhe von ./. 7.328 DM zu Grunde, wobei er die eingereichte Berechnung unter anderem um den 2.400 DM übersteigenden Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer kürzte. In den Gründen des Bescheides heißt es, nicht mehr benötigte Belege seien beigefügt.
Die Kläger legten am 15. August 1997 Einspruch hinsichtlich des Arbeitszimmers ein. Nachdem der Beklagte wegen geänderter Be...