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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.05.2017 - 12 K 15308/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel der örtlichen Finanzamtszuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen nach Erlass eines Säumniszuschläge festsetzenden Abrechnungsbescheids, aber vor Erlass der Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch i. S. d. § 218 Abs. 1 AO aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände – wie z.B. ein Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen – führen grundsätzlich nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit. Die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid trifft damit nach § 218 Abs. 2 S. 1 AO „die Finanzbehörde”, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (vgl. BFH, Urteil v. 12.7.2011, VII R 69/10).

2. Diese Rspr. (s. Tz. 1.) trifft nach Auffassung des Senats nicht auf Fälle zu, in denen wie z. B. bei Abrechnung über Säumniszuschläge nicht über Ansprüche i. S. d. § 218 Abs. 1 AO abgerechnet wird und der Abrechnungsbescheid daher die Grundlage der Anspruchsverwirklichung ist. Ändert sich nach Erlass eines mit einem Einspruch angefochtenen Abrechnungsbescheids, mit dem Säumniszuschläge festgesetzt worden sind, wegen eines Wohnsitzwechsels die örtliche Zuständigkeit für den Steuerpflichtigen, so ist das „neue” nunmehr örtlich zuständige FA für den Erlass der Einspruchsentscheidung betreffend den Abrechnungsbescheid zuständig und nicht mehr das früher zuständige FA, das den Abrechnungsbescheid erlassen hat.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2 S. 1, Abs. 1, §§ 47, 240, 19, 26

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2019; Aktenzeichen VII R 27/17)

 

Tenor

Die Klage w...

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