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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.01.2022 - 8 K 8008/21

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Gewerbertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei infolge Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze gewerblicher Tätigkeit einer als Objektgesellschaft zu einem Immobilienkonzern gehörenden GmbH. „Nachhaltigkeit” bei Objektgesellschaften eines Immobilienkonzerns

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff „Verwaltung und Nutzung” in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden kann, wenn die Grundstücksverwaltung des Unternehmens den Bereich der reinen Vermögensverwaltung verlässt und gewerblichen Charakter annimmt. Wann im Einzelfall eine „Verwaltung und Nutzung” eigenen Grundbesitzes als private Vermögensverwaltung in Abgrenzung zu einer gewerblichen Tätigkeit vorliegt, ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG gelten.

2. Ist die Tätigkeit des Unternehmens infolge des Ankaufs und Verkaufs von mehr als drei Immobilienobjekten innerhalb von fünf Jahren nach der sogenannten Drei-Objekt-Grenze als gewerblich anzusehen, steht ihm die erweiterte Gewerbertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu, ohne dass es insoweit noch auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für einen „Gewerbebetrieb” im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG „Nachhaltigkeit” oder „Gewinnerzielungsabsicht” ankäme.

3. Veräußert das Unternehmen binnen eines kurzen Zeitraums von unter drei Jahren seit dem Erwerb fünf Objekte, wird die dadurch indizierte, von Anfang an bestehende – zumindest bedingte – Veräußerungsabsicht weder durch die langfristige Finanzierung des Erwerbs durch ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit wider...

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