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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.10.2013 - 10 K 14266/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinserträge des Altersvorsorgevermögens sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge. Beitragsleistungen von Dritter Seite. Finanzrechtsweg bei Verfahren zur Altersvorsorgezulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf einem Altersvorsorgevertrag durch Zinserträge des Altersvorsorgevermögens angesammelte Zuwächse sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG.

2. Beiträge eines Zulageberechtigten sind auch dann anzuerkennen, sofern sie im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden.

3. In Verfahren betreffend die Altersvorsorgezulage ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

 

Normenkette

EStG § 82 Abs. 1 S. 1, §§ 10a, 98; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 38 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.07.2015; Aktenzeichen X R 41/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtsfrage, ob einem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebene Zinserträge Eigenbeiträge des Anlegers im Sinne von § 82 Einkommensteuergesetz – EStG – darstellen können.

Der Kläger verfügte in den Jahren 2007 und 2008 über einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – AltZertG – zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Er gehörte in den Jahren 2007 und 2008 zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis im Sinne der §§ 79 Satz 1 und 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Die anbietende Bank schrieb dem Vertrag die vertraglich vereinbarten Zinsen im Jahr 2007 in Höhe von 224,56 Euro und im Jahr 2008 in Höhe von 234,15 Euro ...

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    Einkommensteuergesetz / § 82 Altersvorsorgebeiträge
    Einkommensteuergesetz / § 82 Altersvorsorgebeiträge

      (1) 1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags   1. Beiträge,   2. Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte (§ 79) bis zum Beginn der ...

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