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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.09.2009 - 15 K 15176/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 3 EStG 1990. Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres ist kein Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs gem. 10d Abs. 3 EStG 1990. Das Verfahren zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist insoweit ein selbstständiges Verfahren, dessen Gegenstand die eigenständige Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs ist.

2. Der Ablauf der Feststellungsfrist steht gem. § 181 Abs. 5 AO dem Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 so lange nicht entgegen, wie diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung ist. Es genügt, wenn sich die Feststellung in einem der Folgejahre auswirkt. Erforderlich ist jedoch ein Hinweis i. S. d. § 181 Abs. 5 S. 2 AO.

 

Normenkette

EStG 1990 § 10d Abs. 3 Sätze 4-5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1, § 181 Abs. 5, § 171 Abs. 4 S. 3, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 48/09)

BFH (Urteil vom 11.05.2010; Aktenzeichen IX R 48/09)

 

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.1992 vom 25.9.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2006 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines ...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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