Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuerentlastung für eine dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete Biogasanlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erzeugung von Biogas ist keine Bodenbewirtschaftung und auch keine damit verbundene Tierhaltung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG.
2. Transporte zum Zwecke der Erzeugung von Biogas sind nicht „üblich” im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG, weil die Erzeugung von Biogas und damit die diesem Zweck dienenden Tätigkeiten im energiesteuerrechtlichen Sinne nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören.
3. Einem Landwirt steht die Energiesteuerentlastung für Gasöl nicht zu, das Lohnunternehmen beim Transport von Gülle anderer Landwirte zur Annahmestation der seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordneten Biogasanlage und der Gärreste zurück zu den anderen Betrieben verbraucht haben.
Normenkette
EnergieStG § 57 Abs. 1, 4 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater und Landwirt.
Im Rahmen seines von ihm ererbten und anschließend modernisierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftete er neben Waldauch Ackerflächen durch den Anbau von Energiepflanzen (etwa 70 Hektar). Im Herbst 2012 nahm er eine dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnete Biogasanlage mit 265 kW in Betrieb, in der überwiegend Substrat aus dem eigenen Betrieb zum Einsatz kam. Das erzeugte Gas wurde anschließend im Gewerbebetrieb B… GbR verstromt.
Die Beschickung der Feststoffannahme der Biogasanlage leistete ein auf dem Nachbargrundstück ansässiges Lohnunternehmen (D…), das seine Traktorarbeiten monatlich mit Stundensätzen unter separater Ausweisung des Diesela...