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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.05.2013 - 5 K 3173/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom FA trotz maschinellen Prüfhinweises unterlassene gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparabschreibung keine neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Änderung des Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Finanzbehörde die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre.

2. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Freiberufler mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die zwei Jahre zuvor gebildete Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. infolge Nichtanschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Streitjahr samt Gewinnzuschlag gewinnerhöhend auflösen hätte müssen, er tatsächlich aber nur die ein Jahr zuvor gebildete Ansparabschreibung teilweise gewinnerhöhend aufgelöst hat und auch der der Sachbearbeiter des FA trotz eines die Ansparabschreibung betreffenden maschinellen Prüfhinweises die zwei Jahre zuvor gebildete Ansparabschreibung bei Erlass des Steuerbescheids nicht gewinnerhöhend berücksichtigt hat.

 

Normenkette

EStG 2002 § 7g Abs. 4 Sätze 1-2, Abs. 6; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.03.2016; Aktenzeichen VIII R 58/13)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30. März 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2010 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Arzt und ermittelt sein...

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