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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.11.2023 - 8 K 8198/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer Petitionsplattform

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Die Vereinigung muss sich aber nicht umfassend mit demokratischen Grundprinzipien befassen, vielmehr genügen auch Schwerpunktbildungen in deren Bereich.

2. Zur Förderung des demokratischen Staatswesens gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie die Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt.

3. Im Streitfall beurteilte das FG das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, „Petitionen” zu erstellen und elektronisch „zu unterzeichnen”, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, als Förderung des demokratischen Staatswesens. „Petitionen” können nicht nur solche nach Art. 17 GG sein.

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2024; Aktenzeichen V R 28/23)

 

Tenor

Der Bescheid für 2016 über Körperschaftsteuer sowie der Bescheid für 2017 über Körperschaftsteuer, jeweils vom 24. Februar 2021, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2022 wird dahingehend geändert, dass der Kläger als gemeinnützige Körperschaft anerkannt und von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit wird.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich de...

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