Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandskraft nationaler Steuerbescheide bei nachträglich festgestellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften. Erfordernis der Begründung des Unterlassens eines Vorläufigkeitsvermerks
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein rechtswidriger belastender bestandskräftiger Steuerbescheid ist – auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EG – nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür keine Rechtsgrundlage vorsieht.
2. Bittet eine GmbH im Rahmen der Zustimmung zu einer tatsächlichen Verständigung, in der verdeckte Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft durch geleistete Darlehenszinsen gem. § 8a KStG festgeschrieben werden, dass die auf der tatsächlichen Verständigung beruhenden Veranlagungen wegen möglicher Unvereinbarkeit des § 8a KStG mit dem Gemeinschaftsrecht offen gehalten werden, legt die GmbH jedoch gegen die nicht vorläufig ergehenden Körperschaftsteuerbescheide keinen Einspruch ein, besteht kein Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen – nach der Entscheidung des EuGH über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 8a KStG rechtswidrigen – Körperschaftsteuerbescheide.
3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das FA begründet, warum es von einer vorläufigen Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO abgesehen hat.
Normenkette
EG Art. 10; AO §§ 165, 121, 172ff.; KStG 1991 § 8a; EG Art. 43
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996.
Die Klägerin ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der B mit Sitz in …/Dänemark. Sie ist im Baugewerbe tätig und finanzierte ihre Geschäftstätigkeit u.a. durch Darlehe...