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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.06.2023 - 7 K 7115/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensverzicht als negative, dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliegende Kapitaleinkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist in zeitlicher Hinsicht auf nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalforderungen beschränkt.

2. Wird ein Kontokorrentdarlehen zwischenzeitlich vollständig getilgt, ist nicht mehr die ursprüngliche Einräumung des Kreditrahmens für den Erwerb der Kapitalforderung maßgeblich, sondern die erneute Auszahlung von Darlehensmitteln.

3. Eine Person ist als einem zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter nahe stehende Person im Sinne von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG anzusehen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschafters oder ein wirtschaftliches Eigeninteresse der entsprechenden Person besteht. Dies bejahte der Senat im Streitfall, da die Darlehensgläubigerin die Ehefrau des Alleingesellschafters der Kapitalgesellschaft und Eigentümerin des an die Gesellschaft verpachteten Hotelgrundstücks war und den wesentlichen Teil der Einkünfte der Eheleute erzielte.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4, § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2024; Aktenzeichen VIII R 25/23)

 

Tenor

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 03.11.2020 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19.07.2021 wird die Einkommensteuer 2018 unter Berücksichtigung von der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen der Klägerin in Höhe von -111.865,00 EUR geändert festgesetzt.

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– dem Beklagten übertragen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Bek...

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