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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.09.2014 - 5 K 5362/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der angemessenen Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anhand des Mietspiegels

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind auf die „notwendigen Mehraufwendungen” beschränkt. Das Merkmal „notwendig” orientiert sich am Normzweck der Berücksichtigung zusätzlichen Wohnbedarfs am Beschäftigungsort. Notwendige Kosten der Unterkunft sind danach Kosten für eine 60 qm große Wohnung bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses.

2. Als Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sind grundsätzlich die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Erwerbsaufwand anzusetzen. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten anhand des Mietspiegels ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG handelt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.07.2017; Aktenzeichen VI R 42/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die aus Rumänien stammende Klägerin ist kanadische, der Kläger rumänischer Staatsangehöriger. Die Klägerin ist in leitender Position bei der Firma X. GmbH tätig und nach Abschluss ihrer Entsendung nach Kanada seit dem 01.01.2003 in Berlin beschäftigt. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet und lebten bis zum 11.05.2008 in einer 112 m² großen Mietwohnung, seither in einer 84 m² großen Eigentumswohnung. Daneben verfügen sie über einen Wohnsitz in Bukarest. In den Streitjahren erklärten sie unter...

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