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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.12.2008 - 11 K 1222/05 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbarkeit der Annahme eines Kaufangebots durch Dritte

 

Leitsatz (redaktionell)

Bietet der Eigentümer eines Grundstücks dem Kläger oder Dritten ein Grundstück zum Kauf an, so verwirklicht der Kläger keinen Tatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG, wenn Dritte das Angebot annehmen, ohne dass der Kläger die betreffenden Erwerber gegenüber dem Veräußerer benannt hat oder eigene oder wirtschaftliche Interessen eines Dritten, dem gegenüber er im Hinblick auf die Ausübung des Benennungsrechts gebunden war, verfolgt hätte.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 6-7

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.05.2009; Aktenzeichen II B 16/09)

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 2005 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

In der notariellen Verhandlung vom 1. November 2002 (UR-Nr. … des Notars B. bot die Eigentümerin des Grundstücks Z., der A-GmbH oder Dritten den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück an.

Der Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

„An dieses Angebot hält sich der Anbieter unwiderruflich bis zum Ablauf des 15. Januar 2004 gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Angebotsempfänger oder Dritte … während des Bestands des Angebots dieses zu notarieller Urkunde annimmt, ohne dass es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbieter ankommt. … Der Anbieter erteilt dem Angebotsempfänger über den Tod des Vollmachtgebers hinaus und mit ...

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