Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne ausreichende Leistungsbeschreibung. keine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung bei Vorlage der berichtigten Rechnung erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die für den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen erforderliche ausreichende Leistungsbeschreibung muss sich aus dem Rechnungsdokument selbst oder aus darin konkret in Bezug genommenen anderen Dokumenten ergeben. Sie kann nicht durch mündliche Angaben des Rechnungsempfängers oder des Leistenden oder anderer Personen ersetzt werden.
2. Eine Rechnungskorrektur entfaltet jedenfalls dann keine Rückwirkung, wenn berichtigte Rechnungen mit einer ausreichenden Leistungsbeschreibung erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung über den streitigen Steuerbescheid, in dem der Vorsteuerabzug versagt wurde, vorgelegt werden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug im Jahre 2005 aus Rechnungen des Rechtsanwalts B. in Höhe von 7.360,00 EUR und aus Rechnungen der C. GbR im Jahre 2006 in Höhe von 432,00 EUR und im Jahre 2007 in Höhe von 3.230,00 EUR zu gewähren ist.
Die Klägerin ist eine im Jahre 1977 gegründete GmbH, deren Geschäftszweck der Betrieb von zahntechnischen Laboren ist. Geschäftsführer der Klägerin waren zunächst Herr D. und Herr E.. Im Jahre 1995 wurde Herr E. als Geschäftsführer abberufen und Herr F. wurde Geschäftsführer. Im Jahre 1998 wurde Frau B. Geschäftsführerin, die auch aktuell noch Geschäftsführerin der Klägeri...