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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.06.2009 - 3 K 3332/04 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung eines außerhalb von Bodenrichtwertzonen gelegenen Grundstücks. Schätzung unter Rückgriff auf umliegende Bodenrichtwertzonen und ein Privatgutachten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgeblich für die Bewertung des Grund und Bodens ist zunächst der jeweilige Bodenrichtwert, der vom Gutachterausschuss zu ermitteln ist.

2. Liegt kein Bodenrichtwert für ein zu bewertendes Grundstück vor, kann das FA die Bestimmung eines Bodenrichtwertes vom Gutachterausschuss anfordern. Das FA ist also nicht ohne weiteres selbst befugt, eine Bodenrichtwertlücke zu schließen, vielmehr muss dazu erst der Gutachterausschuss einbezogen werden.

3. Teilt der angerufene Gutachterausschuss mit, er werde im Hinblick auf die Nutzung des Grundstücks keinen Bodenrichtwert ermitteln, so ist dieser zu schätzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dabei auf Bodenrichtwerte für angrenzende vergleichbare Bodenrichtwertzonen zurückgegriffen wird.

4. Diese Vorgehensweise (Tz. 1 bis 3) widerspricht nicht dem Typisierungs- und Vereinfachungszweck des § 145 Abs. 3 BewG.

5. Ein Gutachten kann der Wertermittlung zu Grunde gelegt werden, sofern es den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und der Wertermittlungsrichtlinien entspricht und inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung des Gerichts, das nicht an jede einzelne Wertableitung gebunden ist, sondern im Detail bei Vorliegen triftiger Gründe davon abweichen und einen anderen Verkehrswert schätzen kann.

 

Normenkette

BewG § 147 Abs. 2, § 145 Abs. 3; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.08.2010; Aktenzeichen II R 42/09)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 1. Januar 2001 vom … in Gestalt der Eins...

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