Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung unverzinslicher Darlehen. Unbeachtlichkeit einer vor dem Bilanzstichtag getroffenen Vereinbarung über eine erst nach dem Bilanzstichtag einsetzende Verzinsung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein zwar kurzfristig kündbares, jedoch auf eine längere Laufzeit angelegtes, unverzinsliches Darlehen ist abzuzinsen, wenn die Restlaufzeit des Darlehens zum Bilanzstichtag weder bestimmt noch auch nur annähernd bestimmbar ist.
2. Eine vor dem Bilanzstichtag wirksam getroffene Verzinsungsvereinbarung vermag keine Ausnahme von dem Abzinsungsgebot zu begründen, wenn die (unbedingte) Verzinslichkeit des Darlehens erst nach dem Bilanzstichtag einsetzt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzinsung von Darlehensverbindlichkeiten.
Die im Dezember 2009 gegründete Klägerin betreibt das Halten und Veräußern von Beteiligungen sowie die Vermögensverwaltung. Am 22. Januar sowie am 25. Februar 2010 erwarb sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung Inhaberaktien an der B. AG in Höhe von insgesamt 750.000 EUR (entspricht 75 % des neuen Grundkapitals der B. AG) zum Nominalwert. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien nahm die Klägerin bei ihrem Alleingesellschafter, Herrn C., Darlehen in Höhe von 750.000 EUR auf. Eine Laufzeit dieser Darlehen war nicht ausdrücklich vereinbart; die Darlehen waren jedoch jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar. Die Klägerin beabsichtigte zunächst, die erworbenen Aktien bis Mitte des Jahres 2010 weiter zu veräußern und die Darlehen aus dem Veräußerungserlös zu tilgen.
Der Darlehensvertrag sah vor...