Entscheidungsstichwort (Thema)
Riester-Förderung für Beamte nur bei fristgemäßer Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten. keine unzulässige Benachteiligung der Besoldungsempfänger im Zulageverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in § 10a EStG für Besoldungsempfänger geforderte Einwilligungserklärung stellt eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage dar.
2. Liegt die Einwilligung nicht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht kein Anspruch auf die Zulage. Die Zulagestelle ist innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist befugt, eine zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen.
3. Eine verspätete Einwilligungserklärung des Beamten gegenüber seiner Bezügestelle kann weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.
4. An der gesetzlichen Konzeption des Zulageverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Es benachteiligt Besoldungsempfänger nicht in unzulässiger Weise.
Normenkette
EStG § 10a Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 2, § 79 Abs. 1, §§ 81, 81a, 88-89, 91, 96 Abs. 1 S. 1; AO § 109 Abs. 1, § 110 Abs. 1, 3, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Altersvorsorgezulage.
Die 1976 geborene Klägerin war in den Streitjahren Beamtin und hat zwei 1996 und 2002 geborene Kinder. Im Jahr 2002 schloss sie einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – AltZertG – zertifizierten Altersv...