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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.05.2013 - 8 K 8130/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Eintritt der Volljährigkeit während einer fünf- statt vier-monatigen Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beträgt die für die Kindergeldgewährung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG maßgebliche Übergangszeit nicht vier, sondern der Kindergeldgewährung entgegenstehende fünf Monate, kommt es nicht darauf an, ob die Übergangszeit bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat, sondern einzig darauf, dass sich das Kind ab seinem Geburtstag in dieser Übergangsphase befindet.

2. Der Beginn der Übergangszeit ist im Fall der Vollendung des 18. Lebensjahres während der Übergangszeit nicht hinauszuschieben.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen III R 54/13)

BFH (Beschluss vom 24.09.2013; Aktenzeichen III S 21/13 (PKH))

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mutter des am 5. Juli 1991 geborenen Sohnes B.. Seit Oktober 2008 übte der Sohn eine Ausbildung zum Gärtner aus. Das Ausbildungsverhältnis wurde vom Ausbildungsbetrieb zum 30. April 2009 gekündigt. Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung meldete sich der Sohn bei der Bundeswehr. In einer e-Mail vom 30. April 2009 schrieb er:„… hiermit bitte ich um schnellstmögliche Musterung, da mich mein Ausbildungsbetrieb heute gekündigt hat. Ebenso bitte ich um einen Termin beim Wehrdienstberater bezüglich einer Ausbildung….” Im Mai 2009 lehnte das Kreiswehrersatzamt C. die Aufnahme des Sohnes in den Wehrdienst ab und empfahl eine ärztliche Behandlung. Gegen die (ablehnende) Feststellung der Wehrdienstfähigkeit erhob der Sohn Widerspruch. Nach einer erneuten Musterun...

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