Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Pachtvertrag. Keine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von sich während der Pachtzeit verbrauchenden oder einen Wertersatzanspruch begründenden Mietereinbauten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vertrag über die Verpachtung einer noch zu errichtenden Ferienwohnung zwischen GmbH-Gesellschaftern (hier: Ehegatten), als Verpächtern und der GmbH hält einem Fremdvergleich nicht stand, sodass die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist und eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Zahlung der Pachtzinsen vorliegt, wenn die Gesellschafter auf die Geltendmachung der vereinbarten Erhöhung des Pachtzinses verzichten und die vereinbarte Übernahme der Nebenkosten durch die GmbH nicht durchführen.
2. Aufwendungen der GmbH für den Einbau eines Whirlpools, eines Bades, einer Küche und den Anbau eines Balkons in bzw. an die von ihren Gesellschaftern gepachtete Ferienwohnung führen –unabhängig von der fehlenden steuerlichen Anerkennung des Pachtvertrags– nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sich die Einbauten während der Pachtzeit vollständig verbrauchen bzw. der Balkonanbau zu einem Wertersatzanspruch nach § 581 i.V. mit § 539 BGB führt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 581, 539
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2000 sowie Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2000, beide vom 26. August 2004, sowie über Umsatzsteuer 2000 vom 24. August 2004, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2005, werden geändert.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide nach Rechtskra...