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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.02.2012 - 6 K 6086/08

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben durch eine privatrechtlich strukturierte Körperschaft im Auftrag ihres hoheitlichen Gesellschafters kann selbstlos sein. Einrichtung eines Rettungswesens als gemeinnützige Tätigkeit

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben durch eine privatrechtlich strukturierte Körperschaft steht der Selbstlosigkeit der Körperschaft nicht entgegen, sofern die übernommene Pflichtaufgabe – wie im Streitfall die Durchführung des dem Gesellschafter, einem Landkreis, obliegenden Rettungsdienstes – gemeinnützig ist.

2. Die Einrichtung eines Rettungswesens, das der ärztlichen Versorgung kranker bzw. verletzter Menschen dient, ist gemeinnützig, da sie das öffentliche Gesundheitswesen fördert. Ob die Rettung verletzter Personen auch bzw. alternativ als mildtätig im Sinne von § 53 Nr. 1 AO anzusehen ist, konnte im Streitfall offenbleiben.

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 3; AO § 52 Abs. 2 Nr. 11; AO § 53 Nr. 1; AO § 55 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen I R 17/12)

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2002 und Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom … Februar 2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom … März 2008 werden aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Gemeinnützigkeit der Klägerin.

Die Klägerin ist eine am … September 2002 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Anteilseigner der Klägerin ist der Landkreis D. als Träger des Rettungsdienstes im Landkreis D. im Sinne des § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes (BbgRettG).

Der Zweck der Klägerin ist nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die Wahrnehmung der Aufgaben nach ...

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