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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.01.2014 - 6 K 6209/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensrückzahlung als Sanierungsgewinn. Beurteilung eines Gewinns als Sanierungsgewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Verstoß des Sanierungserlasses gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vereinbart eine zahlreiche Wohneinheiten eines Grundstücks vermietende KG mit einer Bank, dass sie in zwei den Barwert der Darlehensforderung entsprechenden Raten diese Forderung tilgen kann, ist das Vorliegen eines Sanierungsgewinns i. S. d. BMF-Schreibens v. 27.3.2003 (IV A 6-S-2140-803, BStBl I 2003, 240, künftig Sanierungserlass) nicht deshalb zu verneinen, weil die vorzeitige Rückzahlung der Schuld zum aktuellen Wert nicht als Erlass einer Schuld, sondern als zinsähnlicher außerordentlicher Ertrag anzusehen sei. Hat das Unternehmen nur die Verbindlichkeit gemindert um die bisherigen Tilgungsleistungen und keine zukünftigen bisher nicht entstandenen Zinsverbindlichkeiten passiviert, steht die Betriebsvermögensmehrung allein mit dem Wegfall des Teilbetrags der Hauptschuld in Zusammenhang. Für die Qualifikation als Sanierungsgewinn sind die wirtschaftlichen Erwägungen und Motive der Parteien eines Erlassvertrages unbeachtlich.

2. Beurteilt das FA ermessensfehlerhaft einen Gewinnbestandteil nicht als Sanierungsgewinns i. S. d. Sanierungserlasses, hat die KG bereits allein aus diesem Grund einen Anspruch auf Neubescheidung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.

3. Offen blieb, ob die Entscheidung über die Qualifikation des Gewinnanteils als Sanierungsgewinn eine im Bescheid nach § 180 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a AO aufzunehmende Feststellung ist.

4. Ebenfalls blieb unentschieden, ob der Sanierungserlass gegen den Vorrang des Gesetzes verstößt.

 

Normenkette

ESt...

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