rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung des einzigsten Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bestehen nicht, wenn die grundstücksverwaltende Tätigkeit während des Erhebungszeitraums in Folge der veräußerungsbedingten Übergabe des einzigen Grundstücks endet und die Tätigkeit des Unternehmens sich danach nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens beschränkt. Die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen findet dann nicht neben der Grundstücksverwaltung, sondern zeitlich danach.
2. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kann nicht schon deshalb gewährt werden, weil eine Grundstücksnutzung geplant ist.
3. Bei unterjähriger Veräußerung des (letzten oder einzigen) Grundstücks kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nur gewährt werden, wenn in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung die Geschäftstätigkeit eingestellt und die Gesellschaft liquidiert wird.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes – GewStG –.
Unternehmensgegenstand der im Jahr 2005 als Vorratsgesellschaft gegründeten Klägerin war ab dem 22. September 2006 der An- und Verkauf sowie die Entwicklung, Vermarktung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 26. Juli 2006 das bebaute Grundstück B.-straße in C., das sie nach ihren Bekundungen entwickeln und anschließend als Bestandsobjekt vermieten wollte. Der Überg...