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FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.05.2016 - 7 K 7155/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundfreibetrag und Freibeträge für Kinder in den Jahren 2011 und 2012 nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG sowie der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in den Veranlagungszeiträumen 2011 und 2012 ist nicht verfassungswidrig zu niedrig (Anschluss an den vom Kläger im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung herbeigeführten BFH-Beschluss v. 19.3.2014, III B 74/13).

2. Der Grundfreibetrag ist auch nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die konkrete Höhe der Unterkunftskosten im Sozialhilferecht nicht durch Parlamentsgesetz, sondern durch Landesverordnungen festgelegt wird.

3. Es bedarf keiner Erfassung erwerbsbedingter Aufwendungen im Grundfreibetrag, weil diese nach §§ 4 Abs. 4, 9 EStG als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Dass im Sozialrecht ein höherer Betrag für die erwerbsbedingten Kosten pauschal ohne Nachweis berücksichtigt wird als im Steuerrecht, stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung dar.

4. Eine Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags in 2012 ergibt sich nicht schon daraus, dass der sozialhilferechtliche Regelbedarf zwischen 2011 und 2012 um 120,00 EUR pro Jahr gestiegen ist, der Grundfreibetrag aber nicht. Denn es kommt in jedem Jahr lediglich darauf an, ob der Grundfreibetrag mindestens den Mindestbedarf abdeckt.

 

Normenkette

EStG 2011 § 32a Abs. 1, 5, § 32 Abs. 6; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.08.2016; Aktenzeichen III B 88/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a ...

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