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FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.11.2019 - 5 K 5044/19

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

EuGH-Vorlage: Personengesellschaft bei Beteiligung auch von nicht finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten Personen an der Personengesellschaft keine umsatzsteuerliche Organgesellschaft?

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?

2. Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird:

a. Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes – dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können?

b. Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat?

 

Normenkette

MwStSystRL Art. 11 Abs. 1-2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1; AEUV Art. 267 Abs. 2, 1 Buchst. a

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen C-868/19)

 

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL – dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG – entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?
  2. Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird:

    1. Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes – dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können?
    2. Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat?

II. Das Klageverfahren wird bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsgesuch zu I. ausgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der PD GmbH & Co. KG, deren Sitz sich im Streitzeitraum in … befand. Die PD GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2010 zunächst unter der Firma „DP GmbH & Co. KG” gegründet. Komplementärin war die A-GmbH, Kommanditisten die B-GbR sowie Herr C. Nach diversen Gesellschafterwechseln in den Folgejahren waren ausweislich § 4 des Gesellschaftsvertrages der PD GmbH & Co. KG vom 13. Dezember 2017, der auch zu diesem Datum Wirksamkeit erlangte und mit dem eine Umfirmierung in „XY GmbH & Co. KG” erfolgte, die A-GmbH Komplementärin und die D-GbR, Herr C, Herr D, Herr E sowie die M-GmbH Kommanditisten. Nach § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages besaß jeder Gesellschafter, unabhängig von der Höhe der Pflichteinlagen, jeweils eine Stimme.

2. Hiervon abweichend besaß die M-GmbH sechs Stimmen. Mit Ausnahme von Beschlüssen über den Ausschluss und die Aufnahme von Gesellschaftern sowie über eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sofern diese den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, Sonderrechte beeinträchtigt oder Gesellschaftern zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, die der Einstimmigkeit bedürfen, wurden sämtliche Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages).

3. Die Komplementärin der PD GmbH & Co. KG und die M-GmbH handelten seit Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 13. Dezember 2017 durch denselben Geschäftsführer. Darüber hinaus bestanden umfangreiche Leistungsbeziehung...

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