Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung der im Falle einer Auftragsprüfung durch das beauftragte Finanzamt erlassenen Prüfungsanordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Während eines Einspruchsverfahrens ist die Finanzbehörde für die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Aussetzung der Vollziehung zuständig, die über den Einspruch zu entscheiden hat.
2. Nach Übertragung der Außenprüfungszuständigkeit nach § 195 Satz 2 AO hat gem. § 367 Abs. 3 Satz 1 AO das örtlich zuständige Finanzamt über einen Einspruch gegen die vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden. Das beauftragte Finanzamt ist lediglich befugt, dem Einspruch abzuhelfen.
Normenkette
AO § 195 S. 2, § 367 Abs. 3 Sätze 1-2, § 361 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit einer an den Antragsteller gerichteten Außenprüfungsanordnung betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003.
Der Antragsteller ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), die zur sog. B.-Unternehmensgruppe gehört. Außerdem ist er an anderen Unternehmen als Gesellschafter beteiligt.
Der Antragsteller ist wohnhaft in B., H.str.. Der Sitz der KG befindet sich in N.. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG erfolgt durch den Antragsgegner.
Mit Bescheid vom 12. April 2005 ordnete der Antragsgegner die Durchführung einer Außenprüfung bei der KG betreffend die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2000 bis 2003 an.
Mit Schreiben vom 29. März 2006 b...