Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung für Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG möglich. Ermessen der Finanzbehörde bei Rücknahme einer Lohnsteueranrufungsauskunft
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft ein feststellender Verwaltungsakt ist (Anschluss an BFH v. 2.9.2010, VI R 3/09), dessen Vollziehung ausgesetzt werden kann.
2. Eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG kann nach § 207 Abs. 2 AO (analog) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Die Finanzbehörde hat dabei im Rahmen ihres Ermessens zu berücksichtigen, ob der Anwendung des richtigen Rechts größeres Gewicht zuzumessen ist als dem Vertrauen des Steuerpflichtigen; dies setzt eine gründliche Prüfung der „richtigen” Rechtslage voraus.
3. Die gegen den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg beim BFH eingelegte Beschwerde hatte Erfolg (BFH v. 15.1.2015, VI B 103/14).
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; EStG § 42e; AO §§ 118, 207 Abs. 2, § 5
Nachgehend
Tenor
Die Vollziehung des Widerrufsbescheides vom 24. April 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2014 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 8 K 8134/14 ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hat in seiner Rechtsanwaltskanzlei mehrere Rechtsanwälte angestellt. Er bezahlt für diese Beiträge an den Deutschen Anwaltsverein (DAV). Für die Jahre 2004 bis 2007 fand beim Antragsteller im Jahr 2008 eine Lohnsteueraußenprüfung statt, die unter anderem zu der Feststellung führte, das...