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FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.09.2014 - 10 V 10043/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschmelzung einer Kapitalgesllschaft auf andere Körperschaft: Übergang des Verlustvortrags auf den übernehmenden Rechtsträger. Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Verschmelzungsstichtag auch bei Aufgabe des verlustverursachenden Betriebsteils vor der Verschmelzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Frage, ob im Falle der Verschmelung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Körperschaft die übernehmende Körperschaft den Betrieb oder Betriebsteil der übertragenden Gesellschaft, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt hat und demzufolge hinsichtlich der für die übertragende Gesellschaft festgestellten Verlustvorträge in deren Rechtsstellung eintritt, sind die Verhältnisse am Verschmelzungsstichtag maßgebend.

2. Bei Verschmelzungen kann ein Verlustabzug auch dann übergehen, wenn der verlustverursachende Betriebsteil vor dem Verschmelzungsstichtag aufgegeben worden ist, aber der Betrieb als solcher bestehen bleibt.

3. Der Begriff des Betriebsteils in § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform ist unter Rückgriff auf das Arbeitsrecht zu bestimmen.

4. Die Frage, ob der verlustverursachende Betriebsteil übernommen worden ist, stellt sich nur dann, wenn der übernehmende Rechtsträger den übernommenen Betrieb nicht fünf Jahre lang in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt hat.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 und die gesonderte Feststellung...

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      (1) 1Die übernehmende Körperschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert im Sinne des § 11 zu übernehmen. 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.  (2) ...

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