Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschriften zum Steuerabzug bei Bauleistungen mit der Dienstleistungsfreiheit. Voraussetzungen des Vorliegens ernstlicher Zweifel i. S. von § 69 FGO
Leitsatz (redaktionell)
1. An der Vereinbarkeit der Vorschriften der §§ 48 ff EStG zum Steuerabzug bei Bauleistungen mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit bestehen ernstliche Zweifel.
2. Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO bestehen nicht erst dann, wenn ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, sondern sie liegen bereits dann vor, wenn das Begehren des Antragstellers nicht als von vornherein aussichtslos erscheint.
Normenkette
EStG 2002 §§ 48, 48a, 48b; EG Art. 49-50; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Vollziehung des Haftungsbescheides über den Steuerabzug bei Bauleistungen vom 4. Juni 2007 wird in Höhe von weiteren 186.311,10 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 15. Juni 2007 ausgesetzt.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldnerin.
In seinem Prüfungsbericht vom 4. Januar 2007 über die Außenprüfung bei der Antragstellerin stellte der Prüfer des Finanzamtes –FA-M unter Textziffer 7 „Bauabzugssteuer” fest, die Antragstellerin sei für die Zeit vom 15. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2005 verpflichtet gewesen, eine Steuer in Höhe von 15% der Bauleistungen der Firma E, Geschäftsanschrift: … einzubehalten. Für den Zeitraum vom 17. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 h...