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FG Berlin Beschluss vom 14.09.2000 - 4 K 4142/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Kinderbetreuungskosten um die sog. zumutbare Eigenbelastung gem. § 33c Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 33c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Einkommensteuergesetz - EStG - in der ab 1. Januar 1997 (Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996, Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 2049) und bis 31. Dezember 1999 (Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl I S. 2552) geltenden Fassung verfassungswidrig und daher nichtig ist, soweit es darin heißt: „... jedoch nur soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.“

 

Normenkette

EStG 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 3; GG Art. 100, 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 2 BvL 7/00)

 

Tatbestand

Streitig ist im vorliegenden Verfahren die steuerliche Berücksichtigung der der Klägerin im Streitjahr entstandenen Kinderbetreuungskosten.

Die Klägerin ist geschieden und hat eine am 24. Oktober 1989 geborene Tochter. 1997 erzielte sie unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Tochter lebt in ihrem Haushalt und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Für deren Betreuung wandte die Klägerin 1997 1.820,00 DM auf. Diese machte sie in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr geltend. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1998 berücksichtigte der Beklagte nur 904,00 DM der Kinderbetreuungskosten, da er die entstandenen Aufwendungen um die der Klägerin zumutbare Eigenbelastung nach § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 916,00 DM kürzte. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Klageverfahren erstrebt die Klägerin die steuerliche Berücksichtigung der gesamten Kinderbetreuungskosten, das heißt ohne Mind...

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