Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulgeld für den Besuch der inländischen Grundschule im Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa. Einkommensteuer 1998 und 1999
Leitsatz (redaktionell)
Schulgeld für den Besuch einer Schule, die nicht in das öffentliche Schulsystem integriert ist – hier eine Grundschule im inländischen Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa, die dem amerikanischen Verteidigungsministerium untersteht – sind auch dann nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Schule auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten errichtet und betrieben wird und das staatliche Schulamt den Schulbesuch gestattet.
Normenkette
EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In den ESt-Erklärungen 1998 und 1999 machten die Kl u.a. Schulgeldzahlungen in Höhe von 10.108 DM im Jahr 1998 und in Höhe von 20.935 DM im Jahr 1999 als Sonderausgaben geltend. Es handelt sich hierbei um die …, die der am 17.12.1991 geborene Sohn … in den Streitjahren besucht hat.
In den ESt-Bescheiden 1998 und 1999 vom 28.05.1999 bzw. 23.05.2000 blieben die genannten Aufwendungen unberücksichtigt.
Im Einspruchsverfahren brachten die Kl vor, bei der …, der Grundschule im Hauptquartier der amerikanischen Streitkräfte in Europa, handele es sich um eine auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland von der amerikanischen Regierung errichteten und betriebenen Schule, die dem Verteidigungsministerium der USA unterstehe und deren Besuch Schülern mit amerikanischer Staatsangehörigkeit offen stehe. Der Sohn d...