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FG Baden-Württemberg Urteil vom 31.08.2005 - 2 K 66/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Tagesgeldzahlungen aus einer (Schweizer) Krankenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die steuerliche Behandlung bezogenen Krankentagegeldes richtet sich allein danach, wer Anspruch auf Auszahlung der Tagegelder durch den Versicherer hat. Ist dies der Arbeitnehmer, so bezieht er keinen Arbeitslohn, sondern steuerfreie Versicherungsleistungen, selbst wenn der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat, er in die Auszahlung der Krankentagegelder eingeschaltet war und einen Teil der Versicherungsprämien trägt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 Buchst.a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.03.2006; Aktenzeichen VI B 113/05)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 1. August 2002 wird geändert, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden um 26.162 DM vermindert. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, Postfach 52 80, 79019 Freiburg

Dienstgebäude: Gresserstr. 21, 79102 Freiburg

Fernsprecher: 0761 20724 135, Fax: 20724 200, E-Mail: Poststelle@FGFreiburg.justiz.bwl.de

Verkehrsverbindung: Haltestelle Maria-Hilf...

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